Rechte und Pflichten von Journalisten


Die freie Verbreitung von Informationen und Meinungen ist für unsere Gesellschaft ein Grundpfeiler so erfordert ihre Gewährleistung den Schutz durch die Verfassung, beziehungsweise in Deutschland durch das Grundgesetz. Auf völkerrechtlicher Ebene ist vor allem der »free flow of information« von Bedeutung. Er ist in Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgelegt und soll einen freien Informationsaustausch auch über Staatsgrenzen hinweg ermöglichen. Den einzelnen Staaten wird jedoch eine selbsttätige Ordnung ihres Mediensystems zugestanden.1

In den USA ist die Meinungsfreiheit im Zusatzartikel der Amerikanischen Verfassung, dem »first amendment« von 1789 festgelegt. In Deutschland trat das erste Gesetz zur Pressefreiheit 1854 in Kraft. Im deutschen Grundgesetz wird zwischen der Freiheit der individuellen Meinungsäußerung und der öffentlichen Kommunikation unterschieden. Zensur durch politische Organe ist ebenso verboten wie die Einflussnahme auf die Berichterstattung der Medien. Zu beachten ist, dass der Staat nur unter engen, verfassungsrechtlich vorgegebenen Bedingungen Eingriffsmöglichkeiten wahrnehmen kann.2

Im Artikel 5 des Grundgesetzes ist die verfassungsrechtliche Grundlage für die in Deutschland geltende Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit festgeschrieben, ebenso wie ihre Grenze:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Somit sind Meinungs- und Informationsfreiheit in Deutschland Individualrechte des Einzelnen gegenüber dem Staat, während die Pressefreiheit nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes die Massenmedien in ihrer Gesamtheit, von der Beschaffung über die Bearbeitung bis zur Verbreitung von redaktionellem Inhalt, als eine im demokratischen Staat unentbehrliche Einrichtung schützt. Die Pressefreiheit liegt im Interesse aller Bürger des Staates und muss deswegen gewährleistet sein.3 Das hat zur Folge, dass Individuen zwar ihre Meinung frei äußern können, die gesetzlich verankerten Privilegien der Presse aber professionellen Journalisten vorbehalten sind.

Diese Privilegien beziehen sich auf medienspezifische Auskunftsrechte gegenüber staatlichen Stellen. So sind Behörden laut dem Sächsischen Pressegesetz verpflichtet, den Medien und ihren Vertretern Auskunft zu erteilen. Außerdem schützen das Zeugnisverweigerungsrecht, die Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbote ebenso wie Datenschutzprivilegien die Quellen, welche Medienvertreter mit sonst schwer zugänglichen Informationen versorgen. Allen anderen deutschen Staatsbürgern sind diese Rechte versagt, da die Medien in ihrem Namen die Informations-, Meinungs- und Kontrollfunktion ausführen soll.4

Die Medien sind nicht nur Unternehmen, die Gewinn erzielen, sondern sie haben den politischen Auftrag die Öffentlichkeit zu informieren, gesellschaftliche Entwicklungen transparent zu machen und zur Meinungsbildung beizutragen. Dieses sollen die Journalisten gewährleisten, indem sie Bürger über politikische Entwicklungen und Programme informieren und sie so befähigen, für die Öffentlichkeit relevante Entscheidungen – vor allem durch die Wahl politischer Vertreter – zu treffen.

Auch ist es die Funktion der Medien, Politik und Wirtschaft, genauso wie andere Medien zu kritisieren und zu kontrollieren, auf Missstände aufmerksam zu machen damit diese von Gerichten untersucht und beseitigt werden können. Die Unterhaltungs- und Bildungsfunktion ist ebenfalls vorgesehen.

Nicht zuletzt sind Medienunternehmen vom Gewinn abhängig. Daher müssen auch ökonomische Gesichtspunkte in der Unternehmensplanung eine Rolle spielen. Dies wirkt sich vor allem bei den privaten Medienunternehmen auf die Gewichtung von Information und Unterhaltung im Programm und teilweise auch auf den redaktionellen Inhalt aus, da Sendungen von Firmen oder Institutionen finanziell unterstützt werden oder als Objekt dienen.5

Ihre besondere gesellschaftliche Aufgabe spiegelt sich auch in den Pflichten, die Medien und damit auch Journalisten zu erfüllen haben. Dazu gehört die Sorgfaltspflicht, die eine Prüfung von Fakten vor der Veröffentlichung vorsieht und die Medienvertreter, sollten sie falsche Tatsachen verbreiten, bestraft. Die Impressumspflicht sieht vor, dass Verantwortliche für redaktionellen Inhalt ausfindig gemacht werden können und für falsche oder unzulässige Berichterstattung zur Verantwortung gezogen werden können. Wichtig ist ebenso die Kennzeichnung von Anzeigen, so dass redaktioneller Inhalt von Werbung unterschieden werden kann. Auch werden die Medien durch den Presserat kontrolliert und gerügt, wenn sie gegen den Pressekodex verstoßen. Sanktionsmaßnahmen stehen dem Presserat nicht zur Verfügung. Die Landespressegesetze regeln die Sonderrechte und Plichten der Medien und beachten ihre Einhaltung.6

Die Landesmedienanstalten überwachen die privaten Rundfunksender. Die Pressefreiheit ist, wie im Absatz 2 des fünften Artikels des Grundgesetzes festgeschrieben, durch das geltende Recht begrenzt. So gilt das Bürgerliche Gesetzbuch im Falle von Schadensersatzansprüchen und das Strafgesetzbuch bei Verleumdungen. Außerdem stellt das Recht der Gegendarstellung sicher, dass Falschaussagen und Verleumdungen in dem Medium richtig gestellt werden, in dem sie verbreitet wurden, solange es ein periodisches Medium ist . So ist es im 10. Paragraphen des Sächsischen Pressegesetzes festgeschrieben.7

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1Vgl. Schulz 2006a: S. 231, Stichwort: Medienrecht

2Vgl. Schulz 2006b: S. 214 f., Stichwort: Medienfreiheit

3Vgl. Meyn 2004: S. 40

4Vgl. Dreyer 2006a: 226 ff. Stichwort: Medienprivilegien

5Vgl. Meyn 2004: S. 23 ff.

6Vgl. Dreyer 2006b: S. 202 ff., Stichwort: Medienaufsicht, Vgl. Schneider; Raue 2006: S. 137 f.

7Vgl. Meyn 2004: S. 39 ff.

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